Satzung über die Erhebung von Gebühren der Stadt Remseck am Neckar für die Betreuung in der Schulzeit und in den Ferien
– Gebührensatzung Schulkindbetreuung / Ferienbetreuung –
Inhaltsübersicht
- § 1 Öffentliche Einrichtung
- § 2 Gebührenerhebung
- § 3 Gebührenschuldner
- § 4 Betreuungsgebühren für die Betreuung während der Schulzeit
- § 5 Betreuungsgebühren für die Betreuung in den Ferien
- § 6 Benutzungsgebühr für die Teilnahme am Mittagessen
- § 7 Gebührenermäßigung
- § 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
- § 9 Erlass und Rückerstattung
- § 10 Inkrafttreten
§ 1 Öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt Remseck am Neckar betreibt Betreuungseinrichtungen für Kinder als öffentliche Einrichtungen. Dies sind die kommunalen Betreuungseinrichtungen im Rahmen der Verlässlichen Grundschule und der Flexiblen Nachmittagsbetreuung (Kernzeitbetreuung), die Früh- und Spätbetreuung an den Ganztagesgrundschulen und die Ferienbetreuung.
Die Kernzeitbetreuung sowie die Früh- und Spätbetreuung an den Ganztagesgrundschulen werden im Weiteren als Schulkindbetreuung bezeichnet.
Die Stadt Remseck am Neckar oder ein freier Träger/Verein betreibt an allen Grundschulstandorten eine Schulkindbetreuung sowie an mehreren Standorten im Stadtgebiet eine Ferienbetreuung als öffentliche Einrichtung.
(2) Näheres zu den Betreuungsangeboten in der Schulkindbetreuung und der Ferienbetreuung ergibt sich aus der Nutzungssatzung Schulkindbetreuung / Ferienbetreuung der Stadt Remseck am Neckar.
(3) Der Besuch dieser Einrichtungen steht allen Kindern mit Wohnsitz in Remseck offen.
(4) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Einrichtungen fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder der Gemeinderat ihm bestimmte Angelegenheiten übertragen hat.
§ 2 Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Remseck am Neckar erhebt für die Benutzung der Schulkindbetreuung und der Ferienbetreuung Betreuungsgebühren sowie für das Mittagessensangebot eine Verpflegungskostenpauschale nach Maßgabe dieser Satzung. Sie sind für 10 Monate zu entrichten. Die Monate August und September sind gebührenfrei.
(2) Gebührenmaßstab für die Benutzung der Betreuungseinrichtungen ist der Umfang der Betreuungszeit.
(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigt sich der Gebührensatz auf 50 % für diesen Monat.
(4) Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.
(5) Wird das Betreuungsangebot seitens der Stadt nicht aufrechterhalten, werden ab dem sechsten aufeinanderfolgenden Öffnungstag der Einschränkungen die Gebühren entsprechend der Reduzierung erstattet.
(6) Weitergehende Erstattungen können nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.
§ 3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 Betreuungsgebühren für die Betreuung während der Schulzeit
(1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben.
(2) Die Höhe der Gebührensätze im Einzelnen ist der Anlage 1 zu entnehmen.
§ 5 Betreuungsgebühren für die Betreuung in den Ferien
(1) Für die Ferienbetreuung von Kindern werden Betreuungsgebühren erhoben. Sie sind jeweils für den angemeldeten Zeitraum zu entrichten. Gebührenmaßstab ist der Umfang der Betreuungszeit. Die Ferienbetreuung kann für 2 Tage, 3 Tage, 4 Tage oder 5 Tage pro Woche gebucht werden. Das Mittagessen ist nicht inbegriffen.
(2) Die Höhe der Gebührensätze im Einzelnen ist der Anlage 2 zu entnehmen.
§ 6 Benutzungsgebühr für die Teilnahme am Mittagessen
(1) Für die Teilnahme am Mittagstisch werden Benutzungsgebühren erhoben (Essensgeld). Sie sind für 10 Monate zu entrichten. Eine Rückerstattung des Essensgeldes auf Grund von Fehltagen oder Krankheit des Kindes erfolgt nicht.
(2) Gebührenmaßstab für das Verpflegungsangebot sind die wöchentlichen Betreuungstage.
(3) Für die Teilnahme am Mittagessen in den Ferien werden ebenfalls Essensgebühren erhoben. Diese werden jeweils für die angemeldeten Tage erhoben.
(4) Die Höhe der Gebührensätze im Einzelnen ist der Anlage 3 zu entnehmen.
(5) Wird die Essensteilnahme seitens der Stadt nicht aufrechterhalten, werden ab dem sechsten aufeinanderfolgenden Öffnungstag der Einschränkungen die Benutzungsgebühren pro ausgefallenem Mittagessen erstattet.
(6) Weitergehende Erstattungen können nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.
§ 7 Gebührenermäßigung
(1) Wird ein weiteres Kind in einer Betreuungseinrichtung (Schulkindbetreuung / Kita) betreut, reduziert sich die Betreuungsgebühr für jedes in der Schulkindbetreuung betreute Kind auf 75 % der Kosten des jeweiligen Moduls.
(2) Inhaber des Remsecker Familien-Passes erhalten auf die Gebühr für die Benutzung der Einrichtungen die jeweils gültige Ermäßigung.
(3) Das Essensgeld wird nicht ermäßigt.
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, in dem das Kind für die Betreuungseinrichtung angemeldet ist.
(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(3) Die Gebührenschuld wird jeweils im Voraus am 1. Tag des Veranlagungszeitraumes fällig. Für den Monat des erstmaligen Besuchs der Einrichtung und der Ferienbetreuung wird die Gebührenschuld 2 Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein neuer Gebührenbescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
§ 9 Erlass und Rückerstattung
(1) In medizinisch begründeten Einzelfällen können aufgrund eines ruhenden Betreuungsverhältnisses bereits entrichtete Beträge ganz oder teilweise rückerstattet werden.
(2) Bei geplanter längerfristiger Abwesenheit kann im Vorfeld ein Befreiungsantrag gestellt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Anlage 1 – Betreuungsgebühren nach § 4 für die Betreuung während der Schulzeit
Gültig ab 1. September 2026. Die Betreuungsgebühren sind für 10 Monate zu entrichten. Die Monate August und September sind gebührenfrei. Die Mindestbetreuungszeit beträgt 60 Minuten. Die Beträge werden ab- bzw. aufgerundet.
Aldingen
| Modul | Betreuungszeit | Stunden | Monatliche Gebühr für einen gebuchten Tag |
|---|---|---|---|
| 1 | 7:00 – 8:00 Uhr | 1,0 | 11,40 € |
| 2 | 7:00 – 8:30 Uhr | 1,5 | 17,10 € |
| 3 | 7:30 – 8:30 Uhr | 1,0 | 11,40 € |
| 4 | 12:30 – 13:30 Uhr | 1,0 | 11,40 € |
| 5 | 12:30 – 15:00 Uhr | 2,5 | 28,40 € |
| 6 | 12:30 – 16:00 Uhr | 3,5 | 39,80 € |
| 7 | 12:30 – 17:00 Uhr | 4,5 | 51,20 € |
| 8 | 13:00 – 15:00 Uhr | 2,0 | 22,70 € |
| 9 | 13:00 – 16:00 Uhr | 3,0 | 34,10 € |
| 10 | 13:00 – 17:00 Uhr | 4,0 | 45,50 € |
Neckarrems
| Modul | Betreuungszeit | Stunden | Monatliche Gebühr für einen gebuchten Tag |
|---|---|---|---|
| 1 | 7:00 – 8:00 Uhr | 1,0 | 11,40 € |
| 2 | 7:00 – 8:30 Uhr | 1,5 | 17,10 € |
| 3 | 7:30 – 8:30 Uhr | 1,0 | 11,40 € |
| 4 | 12:15 – 13:30 Uhr | 1,25 | 14,20 € |
| 5 | 12:15 – 15:00 Uhr | 2,75 | 31,30 € |
| 6 | 12:15 – 16:00 Uhr | 3,75 | 42,70 € |
| 7 | 12:15 – 17:00 Uhr | 4,75 | 54,00 € |
| 8 | 13:00 – 15:00 Uhr | 2,0 | 22,70 € |
| 9 | 13:00 – 16:00 Uhr | 3,0 | 34,10 € |
| 10 | 13:00 – 17:00 Uhr | 4,0 | 45,50 € |
Hochberg – 1. Klasse
| Modul | Betreuungszeit | Stunden | Monatliche Gebühr für einen gebuchten Tag |
|---|---|---|---|
| 1 | 11:15 – 13:30 Uhr (Mo + Fr) | 2,25 | 25,60 € |
| 2 | 11:15 – 14:45 Uhr (Mo + Fr) | 3,5 | 39,80 € |
Hochberg – 2. bis 4. Klasse
| Modul | Betreuungszeit | Stunden | Monatliche Gebühr für einen gebuchten Tag |
|---|---|---|---|
| 1 | 7:00 – 8:00 Uhr | 1,0 | 11,40 € |
| 2 | 7:00 – 8:30 Uhr | 1,5 | 17,10 € |
| 3 | 7:30 – 8:30 Uhr | 1,0 | 11,40 € |
| 4 | 12:15 – 13:30 Uhr | 1,25 | 14,20 € |
| 5 | 12:15 – 14:45 Uhr | 2,5 | 28,40 € |
| 6 | 13:00 – 14:45 Uhr | 1,75 | 19,90 € |
Hochdorf
| Modul | Betreuungszeit | Stunden | Monatliche Gebühr für einen gebuchten Tag |
|---|---|---|---|
| 1 | 12:15 – 13:30 Uhr | 1,25 | 14,20 € |
| 2 | 12:15 – 15:00 Uhr | 2,75 | 31,30 € |
| 3 | 13:00 – 15:00 Uhr | 2,0 | 22,70 € |
Pattonville
| Modul | Betreuungszeit | Stunden | Monatliche Gebühr für einen gebuchten Tag |
|---|---|---|---|
| 1 | 7:00 – 8:00 Uhr | 1,0 | 11,40 € |
| 2 | 12:00 – 15:00 Uhr (freitags) | 3,0 | 34,10 € |
| 3 | 15:00 – 16:00 Uhr | 1,0 | 11,40 € |
| 4 | 15:00 – 17:00 Uhr | 2,0 | 22,70 € |
Anlage 2 – Betreuungsgebühren nach § 5 für die Betreuung in den Ferien
Gültig ab 1. September 2026. Die Ferienbetreuung ist an 2 bis 5 Tagen pro Woche buchbar.
| Art der Betreuung | 5 Tage/Woche | 4 Tage/Woche | 3 Tage/Woche | 2 Tage/Woche |
|---|---|---|---|---|
| 7:30 – 13:30 Uhr | 105,00 € | 84,00 € | 63,00 € | 42,00 € |
| 7:30 – 15:30 Uhr | 140,00 € | 112,00 € | 84,00 € | 56,00 € |
Wird ein weiteres Kind in einer Betreuungseinrichtung (Schulkindbetreuung / Kita) betreut, reduziert sich die Betreuungsgebühr für jedes in der Schulkindbetreuung betreute Kind auf 75 % der Kosten des jeweiligen Moduls.
Benutzungsgebühr für die Teilnahme am Mittagessen für die Betreuung in den Ferien
| Art der Betreuung | 5 Tage | 4 Tage | 3 Tage | 2 Tage |
|---|---|---|---|---|
| 7:30 – 15:30 Uhr | 22,50 € | 18,00 € | 13,50 € | 9,00 € |
Anlage 3 – Benutzungsgebühren nach § 6 für die Teilnahme am Mittagessen
Gültig ab 1. September 2026. Die Gebühr wird für 10 Monate im Jahr erhoben. Für die Monate August und September wird keine Gebühr erhoben.
| 5 Tage | 4 Tage | 3 Tage | 2 Tage | 1 Tag |
|---|---|---|---|---|
| 90,00 € | 72,00 € | 54,00 € | 36,00 € | 18,00 € |
Die Benutzungsgebühr für die Teilnahme am Mittagessen wird für die gebuchten Ferien separat berechnet.